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IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEWAEHRUNG DES „FLUECHTLINGSTATUTS„ EINER REIHE DER RUSSISCHEN BUERGER IN GROSSBRITANIEN

2232-08-10-2003

PRESSEMITTEILUNG

Am 7. Oktober liess das Londoner Magistratsgericht die Sache ueber die Extradition nach Russland des russischen Buergers J.Dubow, der in unserem Land wegen der Betruegerei unter erschwerenden Umstaenden (Artikel 147, Teil 3 des SGB der Russischen Foederation) angeklagt wurde, fallen. Einige Tage vor diesem Ereignis gewaehrte ihm der Innenminister Grossbritaniens den „Fluechtlingsstatuts". Im September wurde der aehnliche Beschluss in bezug auf B.Beresowski, der an demselben Verfahren beteiligt ist, gefasst.

Dies geschah trotz der mehrmaligen argumentierten Anfragen der Staatsanwaltschaft Russlands ueber die Auslieferung der erwaehnten Personen, die an entsprechende britische Behoerden gerichtet waren. Es ist prinzipiell wichtig, dass die britische Seite erklaerte, sie waere mit der faktologisch-rechtlichen Grundlage der zur Verfuegung gestellten Unterlagen und mit der Anklageschrift voellig befriedigt. Mehr noch, derselbe Innenminister verweigerte frueher B.Beresowski das Asylrecht.

Nach der Genfer Konvention ueber den Fluechtlingsstatut vom 28. Juli 1951 koennen weder B.Beresowski noch J.Dubow als „Fluechtlinge" anerkannt werden, weil sie an dem Verfahren beteiligt sind, das keine politischen Zusammenhaenge hat. Sie sollen auf Grund der Europaeischen Konvention vom 13. Dezember 1957 an das Land ausgeliefert werden, wo sie Verbrechen veruebt haben.

Die Behauptungen der britischen Maechte, dass bei der Rueckkehr nach Russland diese Personen angeblich "unbegruendet verfolgt" werden koennen, sehen unter Beruecksichtigung der von der russischen Seite gegebenen Garantien, ihre Faelle in strenger Uebereinstimmung mit dem Gesetz zu behandeln, ziemlich seltsam aus.

Eine bewusste Hehlerei auf dem britischen Territorium von B.Beresowski und J.Dubow, sowie eine dilatorische Behandlung des Verfahrens ueber die Extradition von A.Zakajew, der nach 13 Artikeln des SGB der Russischen Foederation, einschliesslich Terrorismus und Mord, angeklagt wurde, fuegen der russisch-britanischen Partnerschaft einen Schaden. Diese Schritte koennen nur als unfreundliche und der Logik der positiven Entwicklung der Beziehungen zwischen unseren Laendernin in den letzten Jahren widersprechende bezeichnet werden.

Den 8. Oktober 2003


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